Sondernutzungen 🖥

Beschreibung

Wenn Sie öffentliche Straßen über den Gemeingebrauch hinaus nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis. Die Erlaubnis für die Sondernutzung kann online über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW bei der Gemeinde Wachtberg beantragt werden bzw. eine Sondernutzung für das Aufstellen von Gerüsten, Containern, Bauzäunen oder Baukränen, der nebenstehende Online-Dienst.

Es wird vor allem geprüft, welche Auswirkungen eine Erlaubnis auf den Gemeingebrauch der Straße hätte. Nach der Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einne Genehmigungs- oder Ablehnungsbescheid. Die Gemeinde Wachtberg kann die Erlaubnis zeitlich begrenzen oder widerruflich erteilen. Ferner kann die Genehmigung mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Öffentliche Straßen können Sie anders nutzen als nur für den Verkehr. Unter die Sondernutzung öffentlicher Straßen fallen sehr unterschiedliche Anwendungsfälle. Im Folgenden sind einige Beispiele aufgelistet:

  • Der Verkauf von Waren aller Art (auch der Verkauf aus mobilen Verkaufsständen, z. B. Eiswägen)
  • Das Aufstellen von Waren- und Informationsständen
  • Das Anbringen von Plakaten aller Art (auch für gemeinnützige und nicht kommerzielle Veranstaltungen)
  • Das Anbringen von Markisen oder Geschäftsschildern, die nicht geringfügig in den Luftraum hineinragen
  • Das Anbringen von Werbung bzw. Werbeanlagen
  • Der Betrieb von Außengastronomie
  • Die Ausübung von Straßenkunst
  • Das Aufstellen von Gerüsten, Bauzäunen oder Baukränen
  • Das Verteilen von Flyern
  • Promotion-Aktionen
  • Gehwegüberfahrten (Bordsteinabsenkungen)

Die folgenden Fälle beinhalten bereits eine Sondernutzungserlaubnis:

  • Für Veranstaltungen benötigen Sie eine Veranstaltungserlaubnis von der Straßenverkehrsbehörde, da diese automatisch eine Straßensondernutzungserlaubnis beinhaltet
  • Die beabsichtigte Sondernutzung steht im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben, für welches Sie eine Baugenehmigung benötigen. Die Baugenehmigung beinhaltet automatisch die Straßensondernutzungserlaubnis.

Auch für die Nutzung des Luftraums über der Straße müssen Sie eine Genehmigung beantragen (z. B. für Werbeanlagen). Eine Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsfläche über die erteilte Erlaubnis hinaus, stellt gemäß § 59 Straßen- und Wegegesetz NRW eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. 

§ 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

§ 8a Bundesfernstraßengesetz (FStrG)

§ 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)

§ 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)

§ 19a Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)

§ 20 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)

§ 22 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW)

Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW (AVerwGebO NRW)

Zuständige Einrichtungen