Hundesteuer 🖥

Beschreibung

Für jeden Hund, der in der Gemeinde Wachtberg gehalten wird, wird eine Steuer erhoben. Für Befreiung oder Ermäßigung von der Steuer gelten die in der Satzung genannten Voraussetzungen. Mit der Anmeldung des Hundes beim Steueramt wird eine Steuermarke ausgehändigt, die außerhalb der Wohnung bzw. des Grundstückes mitzuführen ist. Große Hunde (schwerer 20 kg oder größer 40 cm) sind zusätzlich beim Ordnungsamt der Gemeinde Wachtberg nach dem Landeshundegesetz NRW anzuzeigen.

Berechnung der Hundesteuer:
Die Hundesteuer beträgt derzeit für den ersten Hund 90,00 € pro Jahr, bei zwei Hunden werden 132,00 € je Hund und Jahr und bei drei Hunden werden 180,00 € je Hund und Jahr festgesetzt.

Die Hundesteuer für einen gefährlichen Hund beträgt 720,00 € pro Jahr für den ersten Hund und bei zwei und mehr gefährlichen Hunden 900,00 € je Hund und Jahr.

Festsetzung der Steuer und Steuerschuldner:
Die Hundesteuer wird mit Anmeldung des Hundes für das Kalenderjahr festgesetzt. Erfolgt eine An- oder Abmeldung während des Jahres, wird monatsgenau abgerechnet.

Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.

An-/Abmeldung:
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Hund in den Haushalt aufgenommen wird und endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder abgegeben wird, abhandenkommt oder eingeht. Vordrucke zur An- bzw. Abmeldung sind im Rathaus in Berkum erhältlich oder können über die Internetseite www.wachtberg.de -> Rat und Verwaltung -> Formulare -> Steuern, Finanzen ausgedruckt werden. Die An- und Abmeldung kann auch schriftlich oder per Mail formlos erfolgen.

Bei Zuzug eines Hundehalters beginnt die Steuerpflicht mit dem 1. des auf den Zuzug folgenden Monats, bei Wegzug in eine andere Stadt/Gemeinde endet die Steuerpflicht mit Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.

Es besteht kein automatisierter Datenträgeraustausch zur Hundesteuer zwischen den Steuerbehörden, die An- und Abmeldung bei Zuzug oder Wegzug hat der Hundehalter selbst vorzunehmen.

Ermäßigung/Befreiung:
Einen Antrag auf Ermäßigung bzw. Befreiung von der Hundesteuer können Sie unter den in der Satzung genannten Voraussetzungen stellen. Dies kann schriftlich formlos oder mit dem entsprechend ausgefüllten Vordruck erfolgen. Die notwendigen Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

Gefährliche Hunde (Kampfhunde) sind von Befreiung und Ermäßigung ausgenommen.

Sonstiges:
Hunde, die auf Probe, zum Anlernen oder in Pflege/Verwahrung gehalten werden, sind für die Dauer des Aufenthaltes in der Gemeinde Wachtberg von der Steuer befreit, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie in einer anderen Stadt/Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland versteuert werden oder der Aufenthalt in der Gemeinde Wachtberg zu den o.g. Zwecken maximal zwei Monate dauert.

 

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen