Grundsteuer

Beschreibung

Grundsteuer wird für jedes Grundstück (bebaut und unbebaut) erhoben. Grundlage für die Festsetzung der Steuer ist der Grundsteuermessbetrag, dieser wird vom Finanzamt festgesetzt und errechnet sich aus einem bestimmten Tausendsatz des Einheitswertes des Grundstückes einschl. Aufbauten, geregelt im Bewertungsgesetz.

Aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 10.04.2018 ist die bisherige Bewertung der Grundstücke für verfassungswidrig erklärt worden. Die neue Grundstücksbewertung ist in Vorbereitung, die Finanzämter der Länder sind derzeit mit der Erhebung und Bewertung beauftragt.  Bis zum 31.12.2024 darf die bisherige Bewertung nach dem Bewertungsgesetz übergangsweise weiter angewendet werden. Ab dem 01.01.2025 ist die neue Bewertung anzuwenden.

Die Grundsteuer ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.

Berechnung der Grundsteuer:
Der Grundsteuermessbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, das Ergebnis ist die festzusetzende Grundsteuer. Den Hebesatz legt jede Gemeinde für alle in ihrem Gemeindegebiet liegenden Grundstücke durch Ratsbeschluss fest.

In Wachtberg beträgt der Hebesatz für das Jahr 2023 für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke (Grundsteuer A) = 380 % und für bebaute bzw. bebaubare Grundstücke (Grundsteuer B) = 695 %.

Bestimmte Grundstücke sind von der Grundsteuer befreit (§§ 3 bis 6 Grundsteuergesetz), z.B. öffentliche Gebäude wie Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser usw., aber auch Straßen, Schienen- und Wasserwege.

Festsetzung der Steuer und Steuerschuldner:
Die Grundsteuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerschuldner ist, wer als Eigentümer des Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen ist. Beim Erbbaurecht ist der Erbbauberechtigte auch Schuldner der Grundsteuer für das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück.

Ist ein Grundstück mehreren Miteigentümern zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.

Jeder Miteigentümer haftet hierbei für den gesamten Betrag der Grundsteuer, der Gemeinde steht es frei, welchen der Miteigentümer sie als Empfänger des Steuerbescheides und damit als Steuerschuldner wählt. Von einer Haftung spricht man, wenn jemand für die Steuerschuld eines anderen einstehen muss.

Die Besonderheit im Grundsteuerrecht ist, dass die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres festgesetzt werden, d.h. wer im Januar im Grundbuch als Eigentümer steht, ist zahlungspflichtig für die Grundsteuer für das gesamte Kalenderjahr.

Verkauf und steuerliche Umschreibung:
Wird ein Grundstück im Laufe eines Jahres verkauft, bleibt nach dem Grundsteuergesetz in Verbindung mit dem Bewertungsgesetz der bisherige Eigentümer bis zum Ende des Kalenderjahres zahlungspflichtig für die Grundsteuer.

Die Umschreibung beim Verkauf erfolgt zum 01.01. des dem Verkauf folgenden Jahres (§§ 21 und 22 Bewertungsgesetz) durch die sogenannte Zurechnungsfortschreibung.

Das zuständige Finanzamt Sankt Augustin gibt dem Erwerber (und der Gemeinde Wachtberg) mit Erlass des Einheitswert- und Grundsteuermessbescheides die Umschreibung bekannt.

Der für das Finanzamt für die Umschreibung maßgebliche Termin ist der im Notar-/Kaufvertrag festgesetzte Tag des Besitzübergangs. In der Regel ist das der Tag der Kaufpreiszahlung, es sei denn, im Vertrag ist ausdrücklich ein anderer Termin festgelegt.

Erfolgt der Besitzübergang durch Kaufvertrag und Kaufpreiszahlung z.B. im Jahr 2023 wird der Grundbesitz vom Finanzamt zum 01.01.2024 umgeschrieben.

Für die Abrechnung Steuer des Jahres 2023 ab dem Tag des Besitzübergangs bis zum Ende des Kalenderjahres müssen sich Käufer und Verkäufer privat auf der Grundlage des Kaufvertrages (= Privatrecht nach BGB) untereinander einigen.

Serviceangebot: Vorzeitige steuerliche Umschreibung
Die Gemeinde Wachtberg bietet die vorzeitige steuerliche Umschreibung unter zwei Voraussetzungen an:

Der Grundbesitz wird unverändert übertragen (keine Teilung).

Käufer und Verkäufer müssen mit der vorzeitigen Umschreibung einverstanden sein.

Hierzu gibt es ein Informationsblatt und einen Vordruck, die Sie beim Steueramt der Gemeinde Wachtberg im Rathaus oder auf der Internetseite der Gemeinde unter www.wachtberg.de -> Rat und Verwaltung -> Formulare-> Steuern, Finanzen erhalten können.  

Mit der Erklärung kann der Grundbesitz zu einem von Käufer und Verkäufer bestimmten Termin von der Gemeinde Wachtberg umgeschrieben werden. Zusätzlich ist die Vorlage des Notarvertrages erforderlich.

Bei der Teilung eines Grundstückes in mehrere neue Parzellen kann eine Umschreibung erst vorgenommen werden, wenn der Wert jedes durch die Teilung entstehenden Grundstückes durch Einheitswertbescheid ermittelt ist und der entsprechende Grundsteuermessbetrag festgesetzt wird. Gleiches gilt bei der Umwandlung von Mehrfamilienhäusern in Eigentumswohnungen.

Grundsteuergesetz

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen