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Gewerbesteuer
Beschreibung
Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, GmbH & Co.KG etc.) oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden. Dabei wird für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Vereine) und nichtrechtsfähige Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, gilt ein Freibetrag von 5.000 € (§ 11s. 1 Nr. 2 GewStG). Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt (Quelle: Wikipedia). Die Gewinnermittlung liegt in der Zuständigkeit des Finanzamtes, die Gemeinde erhält keine Steuerunterlagen des Gewerbebetriebes.
Berechnung der Steuern
Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest: Dieser beträgt 3,5 % des den Freibetrag übersteigenden Gewinns. Der Gewerbesteuermessbetrag ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer, die Gemeinde ist daran gebunden.
Der Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, das Ergebnis ist die festzusetzende Gewerbesteuer. Den Hebesatz legt jede Gemeinde durch Ratsbeschluss fest; in Wachtberg beträgt dieser für das Kalenderjahr 2022 = 520 %.
Festsetzung der Steuer und Steuerschuldner
Die Gewerbesteuer wird mit Bescheid festgesetzt. Für das jeweilige Kalenderjahr werden Vorauszahlungen erhoben, die in 4 Teilbeträgen zur Mitte eines Quartals fällig werden. Die Höhe der Vorauszahlungen orientiert sich an der letzten Steuerveranlagung oder am vorläufig ermittelten Gewinn der Firma für das laufende Jahr. Die Vorauszahlungen können während des Jahres und bis 15 Monate nach Ablauf des Jahres angepasst werden.
Die Vorauszahlungen werden im Januar eines jeden Jahres mit Bescheid festgesetzt.
Die Gewerbesteuerveranlagung erfolgt nach Bekanntgabe des Messbescheides durch das zuständige Finanzamt mit Erlass des Gewerbesteuerbescheides durch die Gemeinde Wachtberg.
Steuerschuldner ist der Unternehmer, also derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Bei Einzelunternehmen ist das eine natürliche Person, bei Kapitalgesellschaften ist die juristische Person Steuerschuldner und bei Personengesellschaften ist jeder einzelne Gesellschafter (Mitunternehmer) Steuerschuldner.
Die Besonderheit im Gewerbesteuerrecht ist die Verzinsung. Da die Steuer (oft erst lange) nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgesetzt wird, sollen sowohl dem Unternehmer als auch der Gemeinde der Zinsvorteil bzw. der Zinsverlust ausgeglichen werden, der bei frühzeitiger Abgabe der Steuererklärung und damit Festsetzung der Steuer entstanden wäre. Die Verzinsung der Gewerbesteuer ist in der Abgabeordnung (§§ 233 bis 239) geregelt.
Sonstiges
Bei der Gewerbesteuer können für ein Wirtschaftsjahr aufgrund von nachträglich festgestellten Änderungen (z.B. aufgrund Einspruchs oder bei Betriebsprüfung) auch mehrere Bescheide erlassen werden. Maßgeblich ist stets der zuletzt vom Finanzamt festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag für das jeweilige Wirtschaftsjahr.
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich 20 - Finanzen und Kasse
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 34
- PLZ und Ort
- 53343 Wachtberg
- Telefon:
- 0228 95440
- Fax:
- 0228 9544123
-
- Name der Einrichtung
Sachgebiet 22 - Steuern und Liegenschaften
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 34
- PLZ und Ort
- 53343 Wachtberg
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Petra Holenfelder
- Voller Name:
Petra Holenfelder
- Telefon:
- 0228 9544140
- E-Mail:
- petra.holenfelder@wachtberg.de
Weiterführende Links
Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, GmbH & Co.KG etc.) oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden. Dabei wird für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Vereine) und nichtrechtsfähige Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, gilt ein Freibetrag von 5.000 € (§ 11s. 1 Nr. 2 GewStG). Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt (Quelle: Wikipedia). Die Gewinnermittlung liegt in der Zuständigkeit des Finanzamtes, die Gemeinde erhält keine Steuerunterlagen des Gewerbebetriebes.
Berechnung der Steuern
Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest: Dieser beträgt 3,5 % des den Freibetrag übersteigenden Gewinns. Der Gewerbesteuermessbetrag ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer, die Gemeinde ist daran gebunden.
Der Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, das Ergebnis ist die festzusetzende Gewerbesteuer. Den Hebesatz legt jede Gemeinde durch Ratsbeschluss fest; in Wachtberg beträgt dieser für das Kalenderjahr 2022 = 520 %.
Festsetzung der Steuer und Steuerschuldner
Die Gewerbesteuer wird mit Bescheid festgesetzt. Für das jeweilige Kalenderjahr werden Vorauszahlungen erhoben, die in 4 Teilbeträgen zur Mitte eines Quartals fällig werden. Die Höhe der Vorauszahlungen orientiert sich an der letzten Steuerveranlagung oder am vorläufig ermittelten Gewinn der Firma für das laufende Jahr. Die Vorauszahlungen können während des Jahres und bis 15 Monate nach Ablauf des Jahres angepasst werden.
Die Vorauszahlungen werden im Januar eines jeden Jahres mit Bescheid festgesetzt.
Die Gewerbesteuerveranlagung erfolgt nach Bekanntgabe des Messbescheides durch das zuständige Finanzamt mit Erlass des Gewerbesteuerbescheides durch die Gemeinde Wachtberg.
Steuerschuldner ist der Unternehmer, also derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Bei Einzelunternehmen ist das eine natürliche Person, bei Kapitalgesellschaften ist die juristische Person Steuerschuldner und bei Personengesellschaften ist jeder einzelne Gesellschafter (Mitunternehmer) Steuerschuldner.
Die Besonderheit im Gewerbesteuerrecht ist die Verzinsung. Da die Steuer (oft erst lange) nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgesetzt wird, sollen sowohl dem Unternehmer als auch der Gemeinde der Zinsvorteil bzw. der Zinsverlust ausgeglichen werden, der bei frühzeitiger Abgabe der Steuererklärung und damit Festsetzung der Steuer entstanden wäre. Die Verzinsung der Gewerbesteuer ist in der Abgabeordnung (§§ 233 bis 239) geregelt.
Sonstiges
Bei der Gewerbesteuer können für ein Wirtschaftsjahr aufgrund von nachträglich festgestellten Änderungen (z.B. aufgrund Einspruchs oder bei Betriebsprüfung) auch mehrere Bescheide erlassen werden. Maßgeblich ist stets der zuletzt vom Finanzamt festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag für das jeweilige Wirtschaftsjahr.
Petra
Holenfelder
105
Petra
Holenfelder
105
Besteuert werden Gewerbebetriebe, die entweder über ihre Rechtsform als Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, GmbH & Co.KG etc.) oder über ihre gewerbliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuerrechts (Einzelunternehmen und Personengesellschaften) erfasst werden. Dabei wird für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG). Für sonstige juristische Personen des privaten Rechts (z.B. Vereine) und nichtrechtsfähige Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten, gilt ein Freibetrag von 5.000 € (§ 11s. 1 Nr. 2 GewStG). Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt (Quelle: Wikipedia). Die Gewinnermittlung liegt in der Zuständigkeit des Finanzamtes, die Gemeinde erhält keine Steuerunterlagen des Gewerbebetriebes.
Berechnung der Steuern
Das Finanzamt setzt den Gewerbesteuermessbetrag fest: Dieser beträgt 3,5 % des den Freibetrag übersteigenden Gewinns. Der Gewerbesteuermessbetrag ist Grundlagenbescheid für die Festsetzung der Gewerbesteuer, die Gemeinde ist daran gebunden.
Der Messbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert, das Ergebnis ist die festzusetzende Gewerbesteuer. Den Hebesatz legt jede Gemeinde durch Ratsbeschluss fest; in Wachtberg beträgt dieser für das Kalenderjahr 2022 = 520 %.
Festsetzung der Steuer und Steuerschuldner
Die Gewerbesteuer wird mit Bescheid festgesetzt. Für das jeweilige Kalenderjahr werden Vorauszahlungen erhoben, die in 4 Teilbeträgen zur Mitte eines Quartals fällig werden. Die Höhe der Vorauszahlungen orientiert sich an der letzten Steuerveranlagung oder am vorläufig ermittelten Gewinn der Firma für das laufende Jahr. Die Vorauszahlungen können während des Jahres und bis 15 Monate nach Ablauf des Jahres angepasst werden.
Die Vorauszahlungen werden im Januar eines jeden Jahres mit Bescheid festgesetzt.
Die Gewerbesteuerveranlagung erfolgt nach Bekanntgabe des Messbescheides durch das zuständige Finanzamt mit Erlass des Gewerbesteuerbescheides durch die Gemeinde Wachtberg.
Steuerschuldner ist der Unternehmer, also derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Bei Einzelunternehmen ist das eine natürliche Person, bei Kapitalgesellschaften ist die juristische Person Steuerschuldner und bei Personengesellschaften ist jeder einzelne Gesellschafter (Mitunternehmer) Steuerschuldner.
Die Besonderheit im Gewerbesteuerrecht ist die Verzinsung. Da die Steuer (oft erst lange) nach Ablauf des Wirtschaftsjahres festgesetzt wird, sollen sowohl dem Unternehmer als auch der Gemeinde der Zinsvorteil bzw. der Zinsverlust ausgeglichen werden, der bei frühzeitiger Abgabe der Steuererklärung und damit Festsetzung der Steuer entstanden wäre. Die Verzinsung der Gewerbesteuer ist in der Abgabeordnung (§§ 233 bis 239) geregelt.
Sonstiges
Bei der Gewerbesteuer können für ein Wirtschaftsjahr aufgrund von nachträglich festgestellten Änderungen (z.B. aufgrund Einspruchs oder bei Betriebsprüfung) auch mehrere Bescheide erlassen werden. Maßgeblich ist stets der zuletzt vom Finanzamt festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag für das jeweilige Wirtschaftsjahr.