Sterbefälle

Beschreibung

Jeder Sterbefall muss dem Standesamt der Gemeinde angezeigt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der Tod eintrat.
Stirbt jemand in einem Krankenhaus, Alten- und Pflegeheim oder Gefängnis, muss der Träger der Einrichtung den Tod schriftlich anzeigen.
Bei einer unnatürlichen bzw. ungeklärter Todesursache erfolgt die Sterbeanzeige nach Abschluss der Ermittlungen durch die jeweils zuständige Polizeibehörde.

In allen anderen Fällen sind folgende Personen in nachstehender Reihenfolge zur (mündlichen) Anzeige des Sterbefalls verpflichtet:
•    jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte
•    die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat
•    jede Person, die bei Eintritt des Todes zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen Kenntnis hat

Voraussetzung für die Anzeige ist die Todesbescheinigung. Das Standesamt nimmt die Eintragung in das Sterberegister vor und stellt die Sterbeurkunde aus.

§ 10 und §§ 28 - 31 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 3 Personenstandsverordnung NRW (PStVO NRW)
§ 37 – 40 Personenstandsverordnung (PStV)
§ 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)

  •  Personalausweis oder Reisepass der mündlich anzeigenden Person
  •  schriftliche Anzeige des Trägers der Einrichtung, in der der Tod eingetreten ist
  • ärztliche Todesbescheinigung (Nichtvertraulicher und Vertraulicher Teil)
  • Personalausweis, Reisepass oder Meldebescheinigung der verstorbenen Person (als Nachweis der Identität (bei Ausländern) und des letzten Wohnsitzes). In manchen Gemeinden kann das Standesamt die Aufenthaltsbescheinigung für Sie ausdrucken. Eine Meldebestätigung genügt nicht.
  • falls die verstorbene Person noch nicht in den Personenstandsregistern des bearbeitenden Standesamts geführt wird: Personenstandsurkunden der verstorbenen Person
  • falls die Geburt und eine evtl. Eheschließung der verstorbenen Person bei einem anderen Standesamt beurkundet worden sind: Personenstandsurkunden der             verstorbenen Person
  • Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft und, wenn nötig, Nachweis über die Auflösung
  • wenn keine Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand: Geburtsurkunde
    Fristen

Die Anzeige muss spätestens am dritten Werktag, der auf den Todestag folgt, erfolgen.
Der Samstag gilt in diesem Fall nicht als Werktag.

•    Den Sterbefall müssen Sie mündlich anzeigen. Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime und andere Einrichtungen zeigen den Sterbefall schriftlich an.
•    Haben Sie ein Bestattungsunternehmen beauftragt, zeigt dieses den Sterbefall für Sie an.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen