Zweitwohnungssteuer

Beschreibung

Seit dem 01.01.2011 wird in der Gemeinde Wachtberg für das Innehaben einer Zweitwohnung eine Steuer erhoben. Der Begriff der Zweitwohnung ist an das Bundesmeldegesetz geknüpft und das Innehaben muss dem persönlichen Lebensbedarf oder dem persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder dienen. Auch für Wohn- und Campingwagen, Mobilheime und Wohnmobile, die länger als zwei Monate (Dauercamper) in der Gemeinde Wachtberg abgestellt werden, wird eine Zweitwohnungssteuer erhoben.

Berechnung der Zweitwohnungssteuer:
Die Höhe der Zweitwohnungssteuer beträgt jährlich 10 % des Mietwertes, als Mietwert gilt die tatsächlich gezahlte Nettokaltmiete. Ist die tatsächlich gezahlte Miete nicht zu ermitteln (z.B. bei Eigentum), so wird der Mietwert nach den im Gemeindegebiet üblichen Mieten vergleichbarer Wohnungen errechnet. Bei Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen gilt als jährlicher Mietaufwand die zu zahlende Standplatzmiete einschließlich  Nebenkosten.

Festsetzung der Steuer und des Steuerschuldners:
Die Zweitwohnungssteuer wird mit Steuerbescheid zu Anfang des Jahres für das ganze Kalenderjahr festgesetzt. Erfolgt eine An- oder Abmeldung während des Jahres, wird monatsgenau abgerechnet. Steuerpflichtig ist, wer im Gemeindegebiet eine Zweitwohnung innehat. Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

An- und Abmeldung von Zweitwohnungen:
Die Steuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Zweitwohnung angemeldet wird und endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Wohnung aufgegeben wird. Wer eine Zweitwohnung bezieht oder aufgibt, hat das der Gemeinde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Vermieter von Zweitwohnungen bzw. die Vermieter von Campingplatz-Stellplätzen sind zu entsprechender Mitteilung an die Gemeinde Wachtberg verpflichtet.

Ermäßigung bzw. Befreiung von der Zweitwohnungssteuer:
Ein Antrag auf Ermäßigung bzw. Befreiung von der Zweitwohnungssteuer kann unter den in der Satzung genannten Voraussetzungen schriftlich gestellt werden. Die notwendigen Nachweise sind dem Antrag beizufügen.

Sonstiges:
Schüler/innen, Auszubildende und Student(inn)en, die in der elterlichen Wohnung einen Zweitwohnsitz anmelden, sind nicht zweitwohnungssteuerpflichtig. Denn: Erstens sind die Schüler/innen, Auszubildenden und Student(inn)en nicht Inhaber der Wohnung (das sind die Eltern) und zweitens würde aufgrund des in der Regel niedrigen Einkommens dieser Personen die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer aus Billigkeitsgründen entfallen. Schüler/innen, Auszubildende und Student(inn)en, die in der Gemeinde Wachtberg einen Zweitwohnsitz zum Zwecke der Aus- und Weiterbildung innehaben, werden gegen Nachweis (Ausbildungsvertrag, Studentenausweis etc.) und unter Nachweis ihrer Einkünfte aus Billigkeitsgründen von der Zweitwohnungssteuer befreit. Zweitwohnungssteuer wird nicht erhoben für das Innehaben einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Verheirateten bzw. eines Lebenspartners im Sinne des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer anderen Gemeinde befindet. Die aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung liegt vor, wenn diese aufgrund der Entfernung zur ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Wohnung regelmäßig und zeitlich nicht untergeordnet zur Berufsausübung genutzt wird.

 

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen