Geburtenanmeldung

Beschreibung

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. 

  • Als sorgeberechtigter Elternteil müssen Sie die Geburt eines Kindes bei dem zuständigen Standesamt anzeigen.
  •  Kommt Ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.
  • Ist eine vertrauliche Geburt geplant, so wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle oder an das Krankenhaus oder die sonstige Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird.
  • Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, müssen Sie die Geburt persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche anzeigen. 
  • Sind Sie an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.
  • Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden. Dabei ist es egal, wo Sie zum Zeitpunkt der Geburt gemeldet sind.

§ 6 Personenstandsverordnung (PStV)

§ 31-34 Personenstandsverordnung (PStV)

§ 18 Personenstandsgesetz (PStG)

Für die Anzeige einer Geburt benötigen Sie folgende Unterlagen:
Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern

•    wenn die Eltern verheiratet sind: zusätzlich 
> beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisen oder
> Geburtsurkunden und die Eheurkunde der Eltern

•    wenn die Mutter ledig ist: zusätzlich 
> Geburtsurkunde der Mutter

•    wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist: zusätzlich 
> beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister mit Hinweisen oder
> Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsbeschluss beziehungsweise Sterbeurkunde

•    wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind und die Vaterschaft bereits anerkannt ist oder vor Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll: zusätzlich 
> beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
> beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
> Geburtsurkunde des Vaters

•    wenn sich der Name eines Elternteils geändert hat: 
> Nachweis über die Namensänderung

•    wenn die Eltern bereits die gemeinsame Sorge begründet haben: 
> beglaubigte Abschrift der Sorgeerklärung

•    bei ausländischen Eltern: zusätzlich 
> Nachweis über den Aufenthaltstitel zur Prüfung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes

Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Urkunden aus dem Ausland sind im Original und jeweils mit einer deutschen Übersetzung eines anerkannten Übersetzers vorzulegen.

Die Anzeige der Geburt Ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen.
Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen.
Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie diese dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.
Ist Ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt üblicherweise ein Bestatter für Sie.

Die Anzeige einer Geburt beim Standesamt ist gebührenfrei.
Für die Ausstellung einer Geburtsurkunde werden Verwaltungsgebühren erhoben.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen