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Straßenunterhaltung (Gemeindestraßen, Wirtschaftswege)
Beschreibung
Informationen zu Heckenschnitten
Heckenschnitte und -rodungen dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar durchgeführt werden. In der übrigen Zeit des Jahres ist dies durch das Landschaftsgesetz NW verboten.
Ausgenommen von dieser Regelung sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Soweit innerhalb dieser Schutzfrist eine Rodung oder Beschneidung erfolgen muss, ist dies bei der Unteren Landschaftsbehörde zu beantragen.
Rodungen (oder Fällungen) im Landschaftsschutz unterliegen jedoch einer weiteren Regelung. Generell muss für jede Fällung oder Rodung im Landschaftsschutzgebiet eine Genehmigung bei der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises beantragt werden.
Das Schnittgut darf nur in Ausnahmefällen verbrannt werden. Hierzu ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Voraussetzung für die Verbrennungserlaubnis ist, dass die Kosten einer anderweitigen Entsorgung wirtschaftlich unzumutbar sind.
Anträge sind mit Angabe der Flur- und Parzellennummer, auf der die Verbrennung stattfinden soll, über die Gemeinde an den Rhein-Sieg-Kreis zu richten. Im Antrag sind die Entsorgungskosten zu beziffern. Die Genehmigungsgebühr beträgt 50 Euro.
Aufgrund der eingeschränkten Finanzlage der Gemeinde Wachtberg und der hierdurch bedingten Notwendigkeit der allgemeinen Kosteneinsparung werden Heckenschnitte auf Gemeindegrundstücken, mit Ausnahme von Form- und Pflegeschnitten, nur dort durchgeführt, wo eine dringende Notwendigkeit, das heißt eine rechtliche Verpflichtung besteht.
Wegebegleitende Hecken
Hecken, die auf gemeindeeigenen Grundstücken stehen, werden von der Gemeinde nur im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zurückgeschnitten.
Das heißt, bei Einmündungen von Wirtschaftswegen werden die seitlichen „Sichtdreiecke“ freigeschnitten, so dass die erforderliche Sicht in den einmündenden Straßenverkehr sichergestellt ist.
Des Weiteren werden Hecken, die in Verkehrswege hineinwachsen (in der Regel handelt es sich um Wirtschaftswege) bis 50 Zentimeter hinter den Wegerand, auf einer Höhe von maximal vier Metern freigeschnitten.
Soweit es sich hierbei um Hecken auf Privatgrundstücken handelt, obliegt diese Verpflichtung zum Heckenschnitt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht entsprechend dem jeweiligen Grundstückseigentümer.
Feldhecken werden auf der Seite zum Feld hin nicht von der Gemeinde zurückgeschnitten. Falls nötig, ist dieser Heckenschnitt vom jeweiligen Grundstückseigentümer durchzuführen.
Heckenschnitte an Bachläufen
Bachbegleitende Gehölze an Wegen werden von der Gemeinde nur entsprechend der Regelung bei wegebegleitenden Hecken zurückgeschnitten. Zu privaten Grundstücken hin muss dies – falls erforderlich – durch den jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgen.
Hecken- bzw. Baumschnitte an forstwirtschaftlichen Wegen
Hecken- und Baumschnitte an forstwirtschaftlichen Wegen sind so auszuführen, dass der hier übliche Verkehr sichergestellt ist. In der Regel ist dies der Fuß- und Radfahrverkehr sowie der forstwirtschaftliche Verkehr.
Insoweit hat der jeweilige Waldbesitzer, egal ob es sich um die Gemeinde oder um eine Privatperson handelt, in der Regel nur eine eingeschränkte Verpflichtung, Hecken oder Bäume, die in den Waldweg hineinwachsen, beizuschneiden.
Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht bestehen hier nicht die hohen Anforderungen, die an Wege des allgemeinen Verkehrs oder des landwirtschaftlichen Verkehrs gestellt werden.
Überhängendes Grün gefährdet Verkehrssicherheit
Nach heißen und regnerischen Wochen schießen nicht nur der heimische Rasen, sondern auch Hecken und Büsche in die Höhe. Ist das Rasenmähen noch eine gewohnte Gartenarbeit, sieht es bei Hecken, Büschen und Bäumen oft anders aus. Gerade üppig wucherndes Grün kann aber, insbesondere wenn es in den Straßenverkehrsraum hineinwächst, eine Gefahr darstellen.
„Überhängendes Grün darf die Benutzung von Gehwegen und Straßen nicht beeinträchtigen“, so Daniel Wachendorf vom Ordnungsamt der Gemeinde Wachtberg. Aus diesem Grund weist die Wachtberger Gemeindeverwaltung eindringlich darauf hin, dass Privatleute für die Sicherstellung der Verkehrssicherheit der an ihre Grundstücke grenzenden Gehwege und Straßen verantwortlich sind. Hier muss eine freie Höhe von 2,50 Metern bei Gehwegen bzw. von 4,50 Metern bei Straßen eingehalten werden. Und, was oft vergessen wird, nicht nur der Vorgarten, sondern auch seitlich und hinter dem Grundstück sind ggfls. dort angrenzende Wege im Blick und freizuhalten.
In diesem Zusammenhang wird auch nochmals auf die gemeindliche Straßenreinigungssatzung hingewiesen, die u.a. regelt, dass den Grundstückseigentümern die Reinigung der angrenzenden Wege obliegt sowie, bei nicht vorhandenem Gehweg, auch der Straße. Also, den Heckenschnitt bitte anschließend auch entsorgen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Sacharbeitern.
Zuständige Einrichtungen
-
- Name der Einrichtung
Fachbereich 70 - Grundstücke und Gebäude
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Rathausstraße 34
- PLZ und Ort
- 53343 Wachtberg
- Telefon:
- 0228 95440
- Fax:
- 0228 9544123
-
- Name der Einrichtung
Sachgebiet 70 - Bauhof
- Anschrift der Einrichtung
-
- Strasse und Hausnummer
- Fraunhofer Straße
- PLZ und Ort
- 53343 Wachtberg
Zuständige Kontaktpersonen
-
Beschreibung der zuständigen Kontaktperson Markus Sturm
- Voller Name:
Markus Sturm
- Position:
- Sachgebietsleitung
- Telefon:
- 0228 9544150
- E-Mail:
- markus.sturm@wachtberg.de
Informationen zu Heckenschnitten
Heckenschnitte und -rodungen dürfen nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 28. Februar durchgeführt werden. In der übrigen Zeit des Jahres ist dies durch das Landschaftsgesetz NW verboten.
Ausgenommen von dieser Regelung sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen. Soweit innerhalb dieser Schutzfrist eine Rodung oder Beschneidung erfolgen muss, ist dies bei der Unteren Landschaftsbehörde zu beantragen.
Rodungen (oder Fällungen) im Landschaftsschutz unterliegen jedoch einer weiteren Regelung. Generell muss für jede Fällung oder Rodung im Landschaftsschutzgebiet eine Genehmigung bei der Unteren Landschaftsbehörde des Rhein-Sieg-Kreises beantragt werden.
Das Schnittgut darf nur in Ausnahmefällen verbrannt werden. Hierzu ist eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Voraussetzung für die Verbrennungserlaubnis ist, dass die Kosten einer anderweitigen Entsorgung wirtschaftlich unzumutbar sind.
Anträge sind mit Angabe der Flur- und Parzellennummer, auf der die Verbrennung stattfinden soll, über die Gemeinde an den Rhein-Sieg-Kreis zu richten. Im Antrag sind die Entsorgungskosten zu beziffern. Die Genehmigungsgebühr beträgt 50 Euro.
Aufgrund der eingeschränkten Finanzlage der Gemeinde Wachtberg und der hierdurch bedingten Notwendigkeit der allgemeinen Kosteneinsparung werden Heckenschnitte auf Gemeindegrundstücken, mit Ausnahme von Form- und Pflegeschnitten, nur dort durchgeführt, wo eine dringende Notwendigkeit, das heißt eine rechtliche Verpflichtung besteht.
Wegebegleitende Hecken
Hecken, die auf gemeindeeigenen Grundstücken stehen, werden von der Gemeinde nur im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht zurückgeschnitten.
Das heißt, bei Einmündungen von Wirtschaftswegen werden die seitlichen „Sichtdreiecke“ freigeschnitten, so dass die erforderliche Sicht in den einmündenden Straßenverkehr sichergestellt ist.
Des Weiteren werden Hecken, die in Verkehrswege hineinwachsen (in der Regel handelt es sich um Wirtschaftswege) bis 50 Zentimeter hinter den Wegerand, auf einer Höhe von maximal vier Metern freigeschnitten.
Soweit es sich hierbei um Hecken auf Privatgrundstücken handelt, obliegt diese Verpflichtung zum Heckenschnitt im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht entsprechend dem jeweiligen Grundstückseigentümer.
Feldhecken werden auf der Seite zum Feld hin nicht von der Gemeinde zurückgeschnitten. Falls nötig, ist dieser Heckenschnitt vom jeweiligen Grundstückseigentümer durchzuführen.
Heckenschnitte an Bachläufen
Bachbegleitende Gehölze an Wegen werden von der Gemeinde nur entsprechend der Regelung bei wegebegleitenden Hecken zurückgeschnitten. Zu privaten Grundstücken hin muss dies – falls erforderlich – durch den jeweiligen Grundstückseigentümer erfolgen.
Hecken- bzw. Baumschnitte an forstwirtschaftlichen Wegen
Hecken- und Baumschnitte an forstwirtschaftlichen Wegen sind so auszuführen, dass der hier übliche Verkehr sichergestellt ist. In der Regel ist dies der Fuß- und Radfahrverkehr sowie der forstwirtschaftliche Verkehr.
Insoweit hat der jeweilige Waldbesitzer, egal ob es sich um die Gemeinde oder um eine Privatperson handelt, in der Regel nur eine eingeschränkte Verpflichtung, Hecken oder Bäume, die in den Waldweg hineinwachsen, beizuschneiden.
Hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht bestehen hier nicht die hohen Anforderungen, die an Wege des allgemeinen Verkehrs oder des landwirtschaftlichen Verkehrs gestellt werden.
Überhängendes Grün gefährdet Verkehrssicherheit
Nach heißen und regnerischen Wochen schießen nicht nur der heimische Rasen, sondern auch Hecken und Büsche in die Höhe. Ist das Rasenmähen noch eine gewohnte Gartenarbeit, sieht es bei Hecken, Büschen und Bäumen oft anders aus. Gerade üppig wucherndes Grün kann aber, insbesondere wenn es in den Straßenverkehrsraum hineinwächst, eine Gefahr darstellen.
„Überhängendes Grün darf die Benutzung von Gehwegen und Straßen nicht beeinträchtigen“, so Daniel Wachendorf vom Ordnungsamt der Gemeinde Wachtberg. Aus diesem Grund weist die Wachtberger Gemeindeverwaltung eindringlich darauf hin, dass Privatleute für die Sicherstellung der Verkehrssicherheit der an ihre Grundstücke grenzenden Gehwege und Straßen verantwortlich sind. Hier muss eine freie Höhe von 2,50 Metern bei Gehwegen bzw. von 4,50 Metern bei Straßen eingehalten werden. Und, was oft vergessen wird, nicht nur der Vorgarten, sondern auch seitlich und hinter dem Grundstück sind ggfls. dort angrenzende Wege im Blick und freizuhalten.
In diesem Zusammenhang wird auch nochmals auf die gemeindliche Straßenreinigungssatzung hingewiesen, die u.a. regelt, dass den Grundstückseigentümern die Reinigung der angrenzenden Wege obliegt sowie, bei nicht vorhandenem Gehweg, auch der Straße. Also, den Heckenschnitt bitte anschließend auch entsorgen.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den jeweiligen Sacharbeitern.
https://serviceportal.wachtberg.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/13522/showMarkus
Sturm
Sachgebietsleitung
Markus
Sturm
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